§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein fuehrt den Namen Hundsbacher Tannenhexen e.V.
Er hat den Sitz in Forbach-Hundsbach.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die fastnachtliche Brauchtumspflege, naerrische Sitten zu waren und zu gestalten.
2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne der Gemeinnuetzigkeitsverordnung.
3. Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwitschaftliche Zwecke.
4. Alle politischen und religioesen Bestrebungen und Bindungen sind innerhalb des Vereines ausgeschlossen.
5. Alle Mitglieder, die Vereinsaemter innehaben sind ehrenamtlich taetig. Sie haben Anspruch auf angemessene Verguetung ihrer, im Rahmen des Aufgabengebietes, entstandenen Auslagen und Anwendungen.
§ 3 Gliederung des Vereines
Der Verein gliedert sich in:
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§ 4 Geschaeftsjahr
Das Geschaeftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein alleine.
3. Der Vorstand und die Erweiterte Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung fuer die Dauer von drei Jahren gewaehlt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemaess gewaehlt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist moeglich.
4. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Geschaeftsbericht des Vorstandes an die Mitgliederversammlung
- Ehrungen
- Repraesentative Aufgaben
5. Der Vorstand haelt mindestens zwei Vorstandsitzungen jaehrlich ab. Die Mitglieder haben jederzeit die Einsicht in die Sitzungsprotokolle, die dabei zu fertigen sind.
§ 6 Erweiterter Vorstand
Er besteht aus Vortstandschaft, Kassierer, Schriftfuehrer, Jugendvertreter und Beisitzern.
1. Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschluesse auf Sitzungen zu denen der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einlaedt.
2. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, bei Abwesenheit der zweite Vorsitzende.
3. Der Erweiterte Vorstand ist in jedem Falle beschlussfaehig.
4. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Im Geschaeftsjahr soll mindestens eine Sitzung stattfinden, normalerweise immer unmittelbar vor der Mitgliederversammlung.
6. Der Schriftfuehrer hat den laufenden Schriftverkehr, sowie Protokolle zu fuehren.
7. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und fuehrt Buch ueber Einnahmen und Ausgaben. Groessere Ausgaben beduerfen zusaetzlich der Zustimmung des Erweiterten Vorstandes.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jaehrlich abgehalten. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Erweiterte Vorstand fest.
3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
- 25 % der Mitglieder dies fordern
- 3/4 der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes dies verlangen
Zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
4. Die Mitgliederversammlung waehlt und kontrolliert den Vorstand.
5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Berichte des 1. Vorsitzenden, des Schriftfuehrers und des Kassierers
- Berichte der Kassenpruefer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes fuer 3 Jahre
- Neuwahl zweier Kassenpruefer
- Antraege und verschiedenes
6. Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung:
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ueber 14 Jahren eine Stimme.
- Eine Stimmuebertragung ist nicht zulaessig.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfaehig.
8. Bei Abstimmungen ist die absolute Mehrheit ausreichend.
Bei Satzungsaenderungen und Antraegen auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
9. Eine 3/4 Mehrheit ist zur Aufloesung des Vereines erforderlich.
10. Ueber die Verhandlung und Beschluesse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift vom Schriftfuehrer zu fuehren, aus der die gefassten Beschluesse hervorgehen.
11. Ueber personenbezogene Entscheidungen wird geheim abgestimmt, ueber sachbezogene in der Regel offen per Handzeichen.
§ 8 Mitgliedschaft
Es gibt aktive, passive und Ehrenmitglieder.
Ueber die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Erweiterte Vorstand.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
Ueber die schriftliche Anmeldung entscheidet der Erweiterte Vorstand.
Durch die Unterzeichnung des Antrages erkennt der Antragsteller die Satzung als verbindlich an.
§ 10 Beendignung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1. Austritt. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklaerung bis spaetestens 4 Wochen vor dem Austritt.
2. Tod.
3. Ausschluss:
- bei groben Verstoessen gegen die Satzung des Vereins
- nach 3 maliger schriftlicher Abmahnung
- wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken koennen
- wegen nicht Entrichten des Mitgliedsbeitrages
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erloeschen alle Rechte an den Verein. Alle Pflichten und Verbindlichkeiten sind dem Verein vor dem Austritt zu erfuellen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft duerfen alle die Mitgliedschaft beweisenden Urkunden, Abzeichen, Masken und Kostueme nicht mehr benutzt bzw. getragen werden.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausuebung des Antrags-, Diskussions-, Stimm-, und Wahlrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtung zu nutzen.
3. Der Zweck und die Ziele des Vereins sind von jedem Mitglied zu foerdern. Es ist alles zu unterlassen wodurch dem Verein Schaden zugefuegt werden kann.
4. Alle die Mitgliedschaft betreffenden Veraenderungen sind dem Erweiterten Vorstand umgehend mitzuteilen.
§ 12 Mitgliedsbeitraege
Die Beitragshoehe legt die Mitgliederversammlung fest. Aktive und passive Mitglieder bezahlen jaehrlich, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 13 Haftung des Vereins
Fuer Schaeden gleich welcher Art, die dem Mitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Aufloesung
Die Aufloesung erfolgt in einer eigens dafuer einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung. 3/4 der anwesenden Mitglieder muessen dem Antrag der Aufloesung zustimmen.
Im Falle der Aufloesung ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
Eventuelles Vereinsvermoegen wird einem noch zu bestimmenden caritativen Zweck, nach vorheriger Ruecksprache mit dem Finanzamt, zufliessen.